Einbürgerung

Sie wollen als Schweizer Bürgerin oder Bürger das Bürgerrecht von Rorschacherberg erhalten? Oder besitzen Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten das Schweizer Bürgerrecht erwerben?

Der Ablauf des Einbürgerungsverfahrens hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Man unterscheidet zwischen der ordentlichen Einbürgerung, der erleichterten Einbürgerung für Ehegatten von Schweizer Staatsangehörigen oder der dritten Ausländergeneration und der Wiedereinbürgerung.

Bürgerrecht

Für den Erwerb des Bürgerrechts der Gemeinde Rorschacherberg ist der Gemeinderat zuständig. Wünschen Sie eine persönliche Beratung oder eine Auskunft? Bei weiteren Fragen hilft Ihnen das Team unseres Sozialamtes, welches die Einbürgerungsgesuche bearbeitet, gerne weiter.

Allgemeine Voraussetzungen

Zu den Voraussetzungen gehören die Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener Wohnsitzfristen in Bund, Kanton und Gemeinde sowie die Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C).

Als Ausländerin und Ausländer müssen Sie integriert und mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen vertraut sein. Vertraut sind Sie, wenn Sie am öffentlichen Geschehen interessiert sind, darüber Bescheid weissen und sich daran beteiligen. Zudem wissen Sie über die Grundsätze des Staatsaufbaus Bescheid und verfügen über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse. Ihre erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:

  • im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung
  • an geordneten finanziellen Verhältnissen
  • in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landesprache zu verständigen
  • in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
  • an der Pflege von sozialen Beziehungen am Arbeitsplatz, in der Nachbarschaft, der Gemeinde, im Quartier oder anderen Institutionen
  • in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, überwelche die elterliche Sorge ausgeübt wird
  • in der Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung gegenüber den minderjährigen Kindern