Das Grundbuchamt bereitet die Verträge für sämtliche Handänderungen vor, sei es beispielsweise ein Kauf, eine Schenkung, ein Tausch oder eine erbrechtliche Übertragung.
Die meisten Eigentumsübertragungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung, die der Grundbuchverwalter vornimmt.
Die Gebühren für die Errichtung von Grundbuchverträgen, für die Eintragungen im Grund-buch, für Auskünfte aus dem Grundbuch usw. richten sich nach dem Gebührentarif für Amtshandlungen der Grundbuchämter (sGS 914.5).
Bei jeder Handänderung wird eine Handänderungssteuer fällig. Der Steuersatz beträgt 1 %, bei Handänderungen zwischen Eltern und ihren Kindern 0,5 % vom Marktpreis.
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