Das Grundbuchamt berät Sie in Sachen Handänderungen, Grundpfandrechten, Dienstbarkeiten und Vormerkungen gerne und erstellt für Sie die erforderlichen Verträge.
Im Grundbuch können privatrechtliche Abmachungen betreffend die Grundstücke zwischen zwei oder mehreren Grundeigentümern oder zugunsten einer Drittperson eingetragen werden (z.B. Wegrechte, Durchleitungsrechte, Wohn- oder Nutzniessungsrechte, Benützungsrechte usw.). Dadurch erhalten diese Vereinbarungen Wirkung gegenüber jedermann, d. h. sie gelten nach einem allfälligen Verkauf der betroffenen Grundstücke auch für einen Rechtsnachfolger.
Gewisse persönliche Rechte können im Grundbuch vorgemerkt werden.
So zum Beispiel Kaufsrechte, Vorkaufsrechte, Mietverträge usw.. Die Vormerkung bewirkt analog der Dienstbarkeit, dass eine privatrechtliche Abmachung Wirkung gegenüber jedermann entfaltet.
Wenn Banken oder Versicherungen eine Hypothek gewähren oder erhöhen, wird dies durch den Eintrag eines Schuldbriefes im Grundbuch abgesichert.
Die Geldinstitute stellen dazu dem Grundbuchamt einen Pfandvertrag zu, der vom Grundeigentümer zu unterschreiben ist. Weil dazu die öffentliche Beurkundung erforderlich ist, hat die Unterzeichnung vor dem Grundbuchverwalter zu erfolgen.
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