Seit 1. Juli 2020 sind die Zugriffsberechtigungen auf das elektronische Grundbuch in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (Art. 29 Abs. 2 GBV).
Die Bekanntgabe hat durch die politische Gemeinde zu erfolgen, weil der Kanton St.Gallen die Grundbuchführung mit Art. 177 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1) und somit auch die Rechte und Pflichten nach Art. 26 ff. GBV an die Gemeinden delegiert hat. Die Publikation muss mindestens die eingeräumten Benutzerprofile und die zugehörigen Benutzergruppen umfassen.
Entdecken Sie unsere besonderen Öffnungszeiten über Weihnachten und Neujahr in der Gemeinde Rorschacherberg.
Entdecken Sie die besonderen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Rorschacherberg im Sommer.
Entdecken Sie unsere besonderen Öffnungszeiten über Pfingsten in der Gemeinde Rorschacherberg.