Veröffentlichung Zugang zum Grundbuch

Seit 1. Juli 2020 sind die Zugriffsberechtigungen auf das elektronische Grundbuch in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (Art. 29 Abs. 2 GBV).

Die Bekanntgabe hat durch die politische Gemeinde zu erfolgen, weil der Kanton St.Gallen die Grundbuchführung mit Art. 177 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (sGS 911.1) und somit auch die Rechte und Pflichten nach Art. 26 ff. GBV an die Gemeinden delegiert hat. Die Publikation muss mindestens die eingeräumten Benutzerprofile und die zugehörigen Benutzergruppen umfassen.

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