Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 5. November 2024 beschlossen, das Mandat für die laufende Nachführung der amtlichen Vermessung an die Wälli AG Ingenieure zu vergeben. Diese Arbeiten sind gemäss Art. 22 des Geoinformationsgesetzes (sGS 760.1, GeolG-SG) Aufgabe der politischen Gemeinden, sofern das kantonale Recht nichts anderes bestimmt.
Die politische Gemeinde ist dafür verantwortlich, dass die Daten der amtlichen Vermessung stets aktuell sind. Zu diesem Zweck hat sie die Pflicht, eine Nachführungsstelle mit der Ausführung der entsprechenden Arbeiten zu beauftragen. Die Wälli AG Ingenieure, die diese Aufgabe bereits bisher für die Gemeinde übernommen hat, wird damit auch weiterhin mit der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung beauftragt sein.
Einsprachemöglichkeit:
Gegen die Vergabe kann innert 14 Tagen seit der Publikation auf der amtlichen Publikationsplattform der Gemeinde, also vom 8. bis zum 22. November 2024, Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden.
Gleichzeitig hat der Gemeinderat ein neues Reglement über die Kosten der Nachführung der amtlichen Vermessung verabschiedet. Bislang wurden die Kosten für Anpassungen in der amtlichen Vermessung den Verursachern, zum Beispiel bei Grundstückszusammenlegungen oder -trennungen, gemäss dem amtlichen Gebührentarif in Rechnung gestellt. Dieser Tarif sah einen Mindest- und Höchstansatz vor, was dazu führte, dass bei kleinen Anpassungen trotz geringem Aufwand die Mindestgebühr (zuzüglich MwSt) berechnet wurde.
Das neue Reglement sieht vor, dass Verursacherinnen und Verursachern künftig die tatsächlich anfallenden Kosten aus der Nachführung der amtlichen Vermessung verrechnet werden sollen. Damit möchte der Gemeinderat für mehr Kostentransparenz und -gerechtigkeit sorgen.
Fakultatives Referendum:
Das Reglement unterliegt vom 8. November 2024 bis zum 18. Dezember 2024 dem fakultativen Referendum. Das Referendum kommt zustande, wenn 222 Stimmberechtigte schriftlich die Abstimmung durch die Bürgerschaft verlangen. Ein allfälliges Referendumsbegehren ist vor Ablauf der Referendumsfrist der Gemeinderatskanzlei einzureichen.
Der Gemeinderat
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